Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
1) Ein Mieter ist nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, von dem Mietgegenstand Gebrauch zu machen und ihn zu übernehmen. Sein Annahmeverzug ist immer nur Gläubigerverzug niemals Schuldnerverzug.
2) Verzugsfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020974Dokumentnummer
JJR_19531002_OGH0002_0030OB00578_5300000_001