RS OGH 1969/4/24 1Ob675/53, 1Ob76/65, 1Ob258/67, 1Ob80/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1953
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Norm

AHG §1 Ba
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

In Vollziehung des Gesetzes handelt ein Rechtsträger nur dort, wo er Verfügungen oder Entscheidungen zur Durchführung des Gesetzes trifft, nicht aber dort, wo er lediglich eine einer Einzelperson gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt, ohne etwa von Gesetzes wegen den Auftrag zu haben, die Erfüllung auch gegen den Willen des Berechtigten aus öffentlichem Interesse zu erzwingen. Die Sozialversicherungsträger handeln in Vollziehung des Gesetzes dann, wenn sie bescheidmäßig die Ansprüche der Versicherten feststellen, nicht mehr aber, soweit sie die festgestellten Ansprüche erfüllen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 675/53
    Entscheidungstext OGH 08.10.1953 1 Ob 675/53
  • RS0050118">1 Ob 76/65
    Entscheidungstext OGH 28.06.1965 1 Ob 76/65
    nur: In Vollziehung des Gesetzes handelt ein Rechtsträger nur dort, wo er Verfügungen oder Entscheidungen zur Durchführung des Gesetzes trifft, nicht aber dort, wo er lediglich eine einer Einzelperson gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt, ohne etwa von Gesetzes wegen den Auftrag zu haben, die Erfüllung auch gegen den Willen des Berechtigten aus öffentlichem Interesse zu erzwingen. (T1) Beisatz: Hier: Arbeiterkammer (T2) Veröff: SZ 38/107 = ÖVA 1966,57
  • 1 Ob 258/67
    Entscheidungstext OGH 10.01.1968 1 Ob 258/67
    nur T1
  • RS0050118">1 Ob 80/69
    Entscheidungstext OGH 24.04.1969 1 Ob 80/69
    nur T1; Beisatz: Entschädigung nach § 83 TirSchOG durch die Gemeinde. (T3) Veröff: SZ 42/63 = EvBl 1969/373 S 573 = RZ 1969,131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0050118

Dokumentnummer

JJR_19531008_OGH0002_0010OB00675_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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