RS OGH 1953/10/8 2Ob682/53

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Veröffentlicht am 08.10.1953
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Norm

ABGB §1266

Rechtssatz

Wenn im Vorprozeß darüber entschieden wurde, was dem Beklagten und der Klägerin schon zufolge Aufhebung der Ehepakte durch Rückstellung der von jedem Teil in die Ehe eingebrachten Vermögenschaften gebührt, hindert dies nicht, daß in einem zweiten Verfahren über einen allfälligen Überschuß (Zuwachs) der mit Rücksicht auf die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft bis zu deren Aufhebung erzielt wurde und den beide Teile anteilig zu fordern hätten, entschieden wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 682/53
    Entscheidungstext OGH 08.10.1953 2 Ob 682/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025613

Dokumentnummer

JJR_19531008_OGH0002_0020OB00682_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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