Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Wenn im Vorprozeß darüber entschieden wurde, was dem Beklagten und der Klägerin schon zufolge Aufhebung der Ehepakte durch Rückstellung der von jedem Teil in die Ehe eingebrachten Vermögenschaften gebührt, hindert dies nicht, daß in einem zweiten Verfahren über einen allfälligen Überschuß (Zuwachs) der mit Rücksicht auf die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft bis zu deren Aufhebung erzielt wurde und den beide Teile anteilig zu fordern hätten, entschieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025613Dokumentnummer
JJR_19531008_OGH0002_0020OB00682_5300000_001