Norm
ZPO §237 Abs1 Satz2 BRechtssatz
Diese Bestimmung gilt auch im Ehescheidungsverfahren. Die Zustimmung des oder der Beklagten kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Wenn der Kläger gegen die Zurücknahme der Widerklage keine Einwendungen erhoben hat und das weitere Verfahren sich nur mehr auf die von ihm eingebrachte Klage erstreckte, muß seine Zustimmung angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039655Dokumentnummer
JJR_19531014_OGH0002_0020OB00712_5300000_001