RS OGH 1953/10/14 2Ob712/53

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Veröffentlicht am 14.10.1953
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Norm

ZPO §237 Abs1 Satz2 B

Rechtssatz

Diese Bestimmung gilt auch im Ehescheidungsverfahren. Die Zustimmung des oder der Beklagten kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden. Wenn der Kläger gegen die Zurücknahme der Widerklage keine Einwendungen erhoben hat und das weitere Verfahren sich nur mehr auf die von ihm eingebrachte Klage erstreckte, muß seine Zustimmung angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 712/53
    Entscheidungstext OGH 14.10.1953 2 Ob 712/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039655

Dokumentnummer

JJR_19531014_OGH0002_0020OB00712_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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