RS OGH 1953/10/15 3Ob495/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1953
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Norm

ABGB §43 C
HGB §21
UWG §9

Rechtssatz

Eine wiederverehelichte Geschäftsfrau darf den Namen eines ihrer früheren Ehemänner im Geschäftsverkehr nicht so führen, daß der Anschein erweckt wird, dies sei ihr Geburtsname.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0009416

Dokumentnummer

JJR_19531015_OGH0002_0030OB00495_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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