RS OGH 1953/10/20 1ZR134/52

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Veröffentlicht am 20.10.1953
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Norm

UWG §9 B6
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

§ 16 I UWG schützt seinem Wortlaut nach die Firma eines gewerblichen Unternehmens nur in ihrer vollständigen Gestalt. Das schließt aber nicht aus, den Schutz dieser Bestimmung auch auf Firmenbestandteile, die als Schlagworte verwendet werden, oder auf schlagwortartige Abkürzungen der Firma auszudehnen (hier: Rohrbogenwerk). Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § 16 I UWG - ebenso wie der Namensschutz nach § 12 BGB - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (vgl für Titelabkürzungen einer Druckschrift BGHZ 4, 167). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob den Firmenbestandteilen oder Abkürzungen von Natur aus individualisierende Unterscheidungskraft innewohnt oder nicht. Denn es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, solchen Bezeichnungen, mögen sie auch an sich unterscheidungskräftig sein, den wettbewerblichen Kennzeichnungsschutz des § 16 I UWG zuteil werden zu lassen, solange der Verkehr sie nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wertet. Auch ein aus einem Gattungsbegriff und einem farblosen Bestandteil ("Werk" oder dergleichen) zusammengesetztes Firmenschlagwort wird nach § 16 UWG geschützt, wenn es Verkehrsgeltung gewonnen hat.Paragraph 16, römisch eins UWG schützt seinem Wortlaut nach die Firma eines gewerblichen Unternehmens nur in ihrer vollständigen Gestalt. Das schließt aber nicht aus, den Schutz dieser Bestimmung auch auf Firmenbestandteile, die als Schlagworte verwendet werden, oder auf schlagwortartige Abkürzungen der Firma auszudehnen (hier: Rohrbogenwerk). Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus Paragraph 16, römisch eins UWG - ebenso wie der Namensschutz nach Paragraph 12, BGB - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt vergleiche für Titelabkürzungen einer Druckschrift BGHZ 4, 167). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob den Firmenbestandteilen oder Abkürzungen von Natur aus individualisierende Unterscheidungskraft innewohnt oder nicht. Denn es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, solchen Bezeichnungen, mögen sie auch an sich unterscheidungskräftig sein, den wettbewerblichen Kennzeichnungsschutz des Paragraph 16, römisch eins UWG zuteil werden zu lassen, solange der Verkehr sie nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wertet. Auch ein aus einem Gattungsbegriff und einem farblosen Bestandteil ("Werk" oder dergleichen) zusammengesetztes Firmenschlagwort wird nach Paragraph 16, UWG geschützt, wenn es Verkehrsgeltung gewonnen hat.

Veröff: JZ 1954,99

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103612

Dokumentnummer

JJR_19531020_AUSL000_0010ZR00134_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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