RS OGH 1953/10/21 1Ob739/53

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Veröffentlicht am 21.10.1953
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Norm

ABGB §879 CIIl1
ABGB §908
ABGB §1100
ABGB §1118
MG §19 Abs2 Z1 C
MG §21 Abs1 A5
PreisregelungsG 1949 allg

Rechtssatz

Erlöschen des Zinsrückstandes infolge Aufrechnung (§ 19 Abs 2 Z 1 MG). Eine monatliche Leistung vor Freiwerden des Mietgegenstandes bildet kein Angeld, sondern ein Entgelt dafür, daß sich der Vermieter schon jetzt vertraglich gebunden hat. Ein solches Entgelt war durch die PreisregelungsG 1945 und 1948, ist aber bei freier Zinsbildung seit dem PreisregelungsG 1949 nicht mehr preisgeregelt. Die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches setzt eine Entscheidung der Preisbehörde voraus. An Stelle der Räumungsklage kann der Vermieter das mildere Mittel der Kündigung anwenden. § 1118 ABGB setzt nur einen Zinsrückstand für die frühere Periode, nicht aber voraus, daß zwei volle Zinsraten rückständig sind.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 739/53
    Entscheidungstext OGH 21.10.1953 1 Ob 739/53
    Veröff: JBl 1954,254 = ImmZ 1954,173 = HBZ 1954 H10,3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038638

Dokumentnummer

JJR_19531021_OGH0002_0010OB00739_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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