RS OGH 1961/2/1 1Ob444/53, 3Ob22/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1953
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Norm

EO §207
EO §208
  1. EO § 207 heute
  2. EO § 207 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 207 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 207 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 208 heute
  2. EO § 208 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 208 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 208 gültig von 11.06.1955 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955

Rechtssatz

Die Frist des § 207 Abs 1 EO ist eine Präklusivfrist. Maßgebend ist daher das Einlangen des Antrages bei Gericht, nicht die Postaufgabe. Wenn eine Nebengebührenkaution in einem derartigen Umfang einverleibt ist, daß auch die länger als drei Jahre rückständigen Zinsen darin Deckung finden, kann der betreibende Gläubiger nicht für diese länger als drei Jahre rückständigen Zinsen im Range der einzustellenden Zwangsversteigerung gemäß § 208 Abs 1 EO die Einverleibung eines Pfandrechtes bewirken.Die Frist des Paragraph 207, Absatz eins, EO ist eine Präklusivfrist. Maßgebend ist daher das Einlangen des Antrages bei Gericht, nicht die Postaufgabe. Wenn eine Nebengebührenkaution in einem derartigen Umfang einverleibt ist, daß auch die länger als drei Jahre rückständigen Zinsen darin Deckung finden, kann der betreibende Gläubiger nicht für diese länger als drei Jahre rückständigen Zinsen im Range der einzustellenden Zwangsversteigerung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, EO die Einverleibung eines Pfandrechtes bewirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0002985

Dokumentnummer

JJR_19531021_OGH0002_0010OB00444_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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