Norm
EO §239 Abs1 Z2 und 3Rechtssatz
§ 239 Z 2 und 3 EO sind wegen des Hinweises auf die §§ 134, 140 EO nur auf die als notwendige Folge des Versteigerungsantrages angeordnete Schätzung anwendbar, nicht aber dann, wenn behauptet wird, daß seit der Schätzung Umstände eingetreten sind, die eine höhere Bewertung der Liegenschaft erwarten ließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003384Dokumentnummer
JJR_19531024_OGH0002_0020OB00781_5300000_001