RS OGH 1953/10/24 2Ob781/53

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Veröffentlicht am 24.10.1953
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Norm

EO §239 Abs1 Z2 und 3

Rechtssatz

§ 239 Z 2 und 3 EO sind wegen des Hinweises auf die §§ 134, 140 EO nur auf die als notwendige Folge des Versteigerungsantrages angeordnete Schätzung anwendbar, nicht aber dann, wenn behauptet wird, daß seit der Schätzung Umstände eingetreten sind, die eine höhere Bewertung der Liegenschaft erwarten ließen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 781/53
    Entscheidungstext OGH 24.10.1953 2 Ob 781/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003384

Dokumentnummer

JJR_19531024_OGH0002_0020OB00781_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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