RS OGH 1953/10/24 2Ob807/53, 8Ob139/98v, 3Ob238/02z, 3Ob255/02z, 6Ob113/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1953
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Norm

GmbHG §76 Abs4
KO §96 Abs1

Rechtssatz

Gläubiger eines Gesellschafters können auf das Vermögen der GmbH nicht Exekution führen, auch dann nicht, wenn der Schuldner einziger Gesellschafter ist (Ein - Mann - Gesellschaft). Für die Gläubiger des einzigen Gesellschafters haftet lediglich der hundertprozentige Geschäftsanteil des Schuldners. Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse, nicht aber gehören dorthin einzelne der GmbH gehörige Vermögensstücke.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 807/53
    Entscheidungstext OGH 24.10.1953 2 Ob 807/53
    Veröff: ÖBA 1954,76
  • 8 Ob 139/98v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 139/98v
    Auch; nur: Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse. (T1); Beisatz: Hier: Liquidationsausgleich. (T2); Beisatz: Es kann keine Frage sein, daß im Falle des Liquidationsausgleiches mangels entgegenstehender Vereinbarung auch der Geschäftsanteil zum übergebenen Vermögen zählt, zu dessen Verwaltung und Verwertung der Sachwalter ermächtigt ist. (T3) Veröff: SZ 71/176
  • 3 Ob 238/02z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 238/02z
    Auch; nur: Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters gehört sein Geschäftsanteil in die zu inventarisierende Konkursmasse. (T4); Beisatz: Gleiches hat für einen Anspruch des Gemeinschuldners auf (Rück)Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils gegenüber einem anderen Gesellschafter zu gelten. (T5); Beisatz: (Rück)übertragen wird in einem solchen Fall der GmbH-Geschäftsanteil an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter. (T6)
  • 3 Ob 255/02z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 255/02z
    Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 6 Ob 113/17m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 113/17m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0060266

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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