RS OGH 1953/10/28 2Ob301/53

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Veröffentlicht am 28.10.1953
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Norm

StVO §76 Abs1 I

Rechtssatz

Im Ausruhen eines Straßenarbeiters auf der (Vom Beklagten gesehen) linken Seite einer elf Meter breiten Straße ist kein Mitverschulden zu erblicken, da dieser Straßenarbeiter nicht annehmen konnte, daß ein von der gegenüberliegenden Fahrbahnseite fahrender Lastkraftwagen beim Überholen eines anderen auf der linken Fahrbahnseite über das Straßenbahngleise hinaus gelangen könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 301/53
    Entscheidungstext OGH 28.10.1953 2 Ob 301/53

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0075512

Dokumentnummer

JJR_19531028_OGH0002_0020OB00301_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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