Norm
StVO §76 Abs1 IRechtssatz
Im Ausruhen eines Straßenarbeiters auf der (Vom Beklagten gesehen) linken Seite einer elf Meter breiten Straße ist kein Mitverschulden zu erblicken, da dieser Straßenarbeiter nicht annehmen konnte, daß ein von der gegenüberliegenden Fahrbahnseite fahrender Lastkraftwagen beim Überholen eines anderen auf der linken Fahrbahnseite über das Straßenbahngleise hinaus gelangen könnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0075512Dokumentnummer
JJR_19531028_OGH0002_0020OB00301_5300000_001