RS OGH 2025/5/19 2Ob824/53; 2Ob717/54; 6Ob769/79; 3Nd2/02; 17Nc1/25t; 17Nc2/25i

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Veröffentlicht am 28.10.1953
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Norm

JN §31 I
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Richter des dem Erstgericht vorgesetzten Kreisgerichtes in einem Naheverhältnis zu einer Prozeßpartei steht, stellt keinen hinreichenden Grund für eine Delegierung nach § 31 JN dar.Der Umstand, daß ein Richter des dem Erstgericht vorgesetzten Kreisgerichtes in einem Naheverhältnis zu einer Prozeßpartei steht, stellt keinen hinreichenden Grund für eine Delegierung nach Paragraph 31, JN dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046146

Im RIS seit

28.10.1953

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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