RS OGH 2021/10/21 3Ob618/53; 3Ob78/21y

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Veröffentlicht am 28.10.1953
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Norm

ABGB §1104
  1. ABGB § 1104 heute
  2. ABGB § 1104 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht und darauf folgend eine Anforderung nach dem R-LG für ein dem Besatzungsstaat angehöriges Unternehmen ist einem der in § 1104 ABGB abgeführten außerordentlichen Zufällen gleichzuhalten und stellt nicht ein dem Bestandnehmer allein zugestoßenes Hindernis oder einen solchen Unglücksfall dar.Eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht und darauf folgend eine Anforderung nach dem R-LG für ein dem Besatzungsstaat angehöriges Unternehmen ist einem der in Paragraph 1104, ABGB abgeführten außerordentlichen Zufällen gleichzuhalten und stellt nicht ein dem Bestandnehmer allein zugestoßenes Hindernis oder einen solchen Unglücksfall dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 618/53
    Entscheidungstext OGH 28.10.1953 3 Ob 618/53
    Veröff: EvBl 1954/1 S 13
  • RS0024896">3 Ob 78/21y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 78/21y
    vgl; Beisatz: Hier: COVID-19. (T1)
    Anm: Veröff: SZ 2021/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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