RS OGH 2025/9/29 3Ob674/53; 1Ob81/75; 6Ob761/78; 5Ob559/79; 6Ob517/81; 2Ob508/82; 6Ob643/83; 2Ob521/

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Veröffentlicht am 28.10.1953
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Rechtssatz

Gemäß § 328 ABGB streitet die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes; die Unredlichkeit hat der Kläger zu beweisen.Gemäß Paragraph 328, ABGB streitet die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes; die Unredlichkeit hat der Kläger zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0010186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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