Norm
StPO §247 Abs3Rechtssatz
Entsprechend der Vorschrift des § 247 Abs 3 StPO kann auch im Falle des § 453 Abs 2 StPO die Beeidigung unterbleiben, wenn Ankläger und Angeklagter darüber einverstanden sind.Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 247, Absatz 3, StPO kann auch im Falle des Paragraph 453, Absatz 2, StPO die Beeidigung unterbleiben, wenn Ankläger und Angeklagter darüber einverstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0098188Dokumentnummer
JJR_19531030_OGH0002_0050OS01193_5300000_001