Norm
EheG §49 ERechtssatz
Wenn das Scheidungsbegehren nach § 49 2.Satz EheG abgewiesen werden müßte, falls es gegen eine voll zurechnungsfähige Ehegattin gerichtet wäre, dann kann es auch gegenüber einem geistig kranken Ehegatten nicht gerechtfertigt sein.Wenn das Scheidungsbegehren nach Paragraph 49, 2.Satz EheG abgewiesen werden müßte, falls es gegen eine voll zurechnungsfähige Ehegattin gerichtet wäre, dann kann es auch gegenüber einem geistig kranken Ehegatten nicht gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057451Dokumentnummer
JJR_19531104_OGH0002_0020OB00798_5300000_001