RS OGH 1977/11/10 2Ob798/53, 7Ob697/77

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Veröffentlicht am 04.11.1953
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Rechtssatz

Wenn das Scheidungsbegehren nach § 49 2.Satz EheG abgewiesen werden müßte, falls es gegen eine voll zurechnungsfähige Ehegattin gerichtet wäre, dann kann es auch gegenüber einem geistig kranken Ehegatten nicht gerechtfertigt sein.Wenn das Scheidungsbegehren nach Paragraph 49, 2.Satz EheG abgewiesen werden müßte, falls es gegen eine voll zurechnungsfähige Ehegattin gerichtet wäre, dann kann es auch gegenüber einem geistig kranken Ehegatten nicht gerechtfertigt sein.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 798/53
    Entscheidungstext OGH 04.11.1953 2 Ob 798/53
  • 7 Ob 697/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 697/77
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057451

Dokumentnummer

JJR_19531104_OGH0002_0020OB00798_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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