RS OGH 1953/11/4 2Ob439/53, 3Ob857/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1953
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Norm

ASVG §332 Abs1 A
ZPO §411 Bc

Rechtssatz

Da es sich bei dem Anspruchsübergang des Versicherten auf den Versicherungsträger kraft Gesetzes nicht um einen rechtsgeschäftlichen Übergang handelt, kommt der in wiederholten Entscheidungen des OGH ausgesprochene Rechtssatz, daß die Wirkung der Rechtskraft sich auch auf den Einzelrechtsnachfolger der Parteien erstrecken, nicht zur Anwendung. Eine nach Trennung der Ansprüche des Versicherungsträgers und des Versicherten gefällte Entscheidung über den privatrechtlichen Schadenersatzanspruch des Letzteren, die dem Geschädigten zu hohe Restansprüche zuerkannt hat, ist daher für den Anspruch des Sozialversicherungsträgers, der sich als selbständiger Anspruch in gleicher Weise auf den Unfallstatbestand, das Verschulden des Beschädigers und die Unfallsfolgen gründet, rechtlich belanglos.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 439/53
    Entscheidungstext OGH 04.11.1953 2 Ob 439/53
    Veröff: VersR 1954,91
  • 3 Ob 857/54
    Entscheidungstext OGH 02.03.1955 3 Ob 857/54
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041274

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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