Norm
ABGB §1326 B1Rechtssatz
Anspruch einer Frau nach § 1326 ABGB, die im Unfallszeitpunkt mit einem Lebensgefährten zusammenwohnte und diesen heiraten wollte, wenn sie sich zwar nach dem Unfall scheiden ließ, aber vom Lebensgefährten nicht geheiratet wurde, ist zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031146Dokumentnummer
JJR_19531104_OGH0002_0020OB00437_5300000_001