RS OGH 1953/11/4 2Ob437/53

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Veröffentlicht am 04.11.1953
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Norm

ABGB §1326 B1

Rechtssatz

Anspruch einer Frau nach § 1326 ABGB, die im Unfallszeitpunkt mit einem Lebensgefährten zusammenwohnte und diesen heiraten wollte, wenn sie sich zwar nach dem Unfall scheiden ließ, aber vom Lebensgefährten nicht geheiratet wurde, ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 437/53
    Entscheidungstext OGH 04.11.1953 2 Ob 437/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0031146

Dokumentnummer

JJR_19531104_OGH0002_0020OB00437_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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