Norm
ABGB §879 BIIcRechtssatz
Wenn sich ein Geschäftsmann durch eine Haftungsbeschränkungsklausel dagegen sichert, dass von ihm nicht Ersatz des Gewinnentganges verlangt wird, der nicht seinem Vertragspartner entgangen ist, sondern dritten Personen, so kann darin nichts Bedenkliches erblickt werden, desgleichen nicht, wenn er nicht für Prozesskosten haftbar gemacht werden will, die dadurch entstanden sind, daß sein Vertragsgegner mit seinem Abnehmer Prozesse geführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016579Dokumentnummer
JJR_19531111_OGH0002_0030OB00533_5300000_001