Norm
ABGB §418Rechtssatz
Wenn der Gemeinschuldner im Einverständnis mit seiner Frau auf ihrem Grundstück ein Haus errichtet hat, so folgt daraus noch nicht, daß dem Gemeinschuldner nach § 418 ABGB das Eigentum an dieser Liegenschaft zusteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012745Dokumentnummer
JJR_19531111_OGH0002_0020OB00845_5300000_001