Norm
EO §350 Abs1Rechtssatz
Ein Urteilsspruch, die Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages von .... Ausstellungsort ..... einzuwilligen, läßt nicht erkennen, zu welchen konkreten Leistungen die Beklagte verurteilt wurde; das Gericht hat von Amts wegen den Urteilsspruch durch Anführung des Wortlautes des Kaufvertrages, wenn er dem Gerichte vorliegt, zu ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004568Im RIS seit
11.11.1953Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023