RS OGH 1953/11/11 2Ob837/53, 3Ob173/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1953
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Norm

EO §279a
EO §280 Abs2

Rechtssatz

Die Aufforderung iS dieser Gesetzesstellen muß als an die Gesamtheit der Gläubiger gerichtet, angesehen werden. Wenn nun von einem betreibenden Gläubiger ein Käufer namhaft gemacht und der Verkauf an diesen durchgeführt wird, so sind die Gläubiger, die einen Käufer nicht namhaft gemacht haben, als solche zu behandeln, zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003779

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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