RS OGH 1999/11/23 2Ob827/53, 7Ob811/81, 1Ob2309/96g, 1Ob297/98b, 1Ob47/99i

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Veröffentlicht am 13.11.1953
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Rechtssatz

Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses gemäß §§ 43 ff AußStrG setzen jedenfalls voraus, daß die zu sichernde Verlassenschaftsmasse am Todestag im Besitz des Erblassers gestanden ist.Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses gemäß Paragraphen 43, ff AußStrG setzen jedenfalls voraus, daß die zu sichernde Verlassenschaftsmasse am Todestag im Besitz des Erblassers gestanden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007584

Dokumentnummer

JJR_19531113_OGH0002_0020OB00827_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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