RS OGH 1956/8/1 1Ob868/53, 3Ob396/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1953
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Norm

JN §99
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Inländische Forderungen einer als deutsches Eigentum unter öffentlicher Verwaltung stehenden Zweigniederlassung einer deutschen Firma begründen für den Rechtsstreit eines Inländers gegen die in Deutschland ihren Sitz habende Hauptniederlassung nicht den Gerichtsstand nach § 99 JN.Inländische Forderungen einer als deutsches Eigentum unter öffentlicher Verwaltung stehenden Zweigniederlassung einer deutschen Firma begründen für den Rechtsstreit eines Inländers gegen die in Deutschland ihren Sitz habende Hauptniederlassung nicht den Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 868/53
    Entscheidungstext OGH 18.11.1953 1 Ob 868/53
  • 3 Ob 396/56
    Entscheidungstext OGH 01.08.1956 3 Ob 396/56
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0046706

Dokumentnummer

JJR_19531118_OGH0002_0010OB00868_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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