Norm
ABGB §905 ICRechtssatz
Der rechtliche Erfüllungsort einer nicht auf Vertrag beruhenden Judikatschuld, ist der Wohnsitz des Beklagten, und zwar auch dann, wenn sich die Sache an einem anderen Ort befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024513Dokumentnummer
JJR_19531118_OGH0002_0030OB00549_5300000_003