RS OGH 1953/11/18 3Ob549/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1953
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Norm

ABGB §905 IC

Rechtssatz

Der rechtliche Erfüllungsort einer nicht auf Vertrag beruhenden Judikatschuld, ist der Wohnsitz des Beklagten, und zwar auch dann, wenn sich die Sache an einem anderen Ort befindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024513

Dokumentnummer

JJR_19531118_OGH0002_0030OB00549_5300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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