Norm
MG §21 Abs1 A3bRechtssatz
Die Einwendung, es liege die gemäß § 20 WohnungsanforderungsG notwendige Bewilligung der Verwaltungsbehörde zur Umwandlung von Wohnräumen in Geschäftsräumen nicht vor, unterliegt auch in einem Verfahren, auf das die Bestimmungen der §§ 19 - 23 MG Anwendung finden, der Eventualmaxime.Die Einwendung, es liege die gemäß Paragraph 20, WohnungsanforderungsG notwendige Bewilligung der Verwaltungsbehörde zur Umwandlung von Wohnräumen in Geschäftsräumen nicht vor, unterliegt auch in einem Verfahren, auf das die Bestimmungen der Paragraphen 19, - 23 MG Anwendung finden, der Eventualmaxime.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044998Dokumentnummer
JJR_19531125_OGH0002_0010OB00918_5300000_001