RS OGH 1953/12/1 4Ob224/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1953
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Norm

ABGB §521 D

Rechtssatz

Das Recht auf Einräumung eines Wohnungsrechtes oder grundbücherliche Bestellung eines solchen kann auch dann bestehen, wenn eine Servitut vor der Einräumung nicht bestanden hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015040

Dokumentnummer

JJR_19531201_OGH0002_0040OB00224_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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