Norm
ABGB §521 DRechtssatz
Das Recht auf Einräumung eines Wohnungsrechtes oder grundbücherliche Bestellung eines solchen kann auch dann bestehen, wenn eine Servitut vor der Einräumung nicht bestanden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015040Dokumentnummer
JJR_19531201_OGH0002_0040OB00224_5300000_002