RS OGH 1953/12/2 3Ob535/53

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Veröffentlicht am 02.12.1953
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Norm

ABGB §1075

Rechtssatz

Das Vorkaufsrecht gilt nur für einen Verkaufsfall, wodurch aber nicht ausgeschlossen wird, daß, wenn ideelle Anteile einer Liegenschaft verkauft werden, der Vorkaufsberechtigte bezüglich jeden Teiles auch zu verschiedenen Zeiten das Vorkaufsrecht ausüben kann. Darum ist es auch möglich, wenn durch einen Vertrag Miteigentumsanteile verkauft werden sollen, das Vorkaufsrecht bezüglich eines jeden Miteigentumsanteiles innerhalb der First zu verschiedenen Zeiten zu erklären. Jedenfalls muß dann, wenn eine Liegenschaft an mehreren Personen verkauft wird, das Vorkaufsrecht bezüglich aller Anteile innerhalb der Einlösungsfrist bezüglich aller Anteile innerhalb der Einlösungsfrist ausgeübt werden, weil der bloße Eintritt hinsichtlich eines Teiles als ein aliud angesehen werden müßte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024866

Dokumentnummer

JJR_19531202_OGH0002_0030OB00535_5300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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