Norm
ABGB §1077Rechtssatz
Der Vorkaufsberechtigte ist nicht verpflichtet, bei Ausübung des Vorkaufsrechtes dem Vorkaufsverpflichteten eine Vertragsurkunde vorzulegen. Durch die fristgerechte Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechtes und durch Erlag des Kaufpreises hat er seine Obliegenheiten erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024847Dokumentnummer
JJR_19531202_OGH0002_0030OB00535_5300000_003