RS OGH 1953/12/2 3Ob535/53

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Veröffentlicht am 02.12.1953
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Norm

ABGB §1077

Rechtssatz

Der Vorkaufsberechtigte ist nicht verpflichtet, bei Ausübung des Vorkaufsrechtes dem Vorkaufsverpflichteten eine Vertragsurkunde vorzulegen. Durch die fristgerechte Erklärung der Ausübung des Vorkaufsrechtes und durch Erlag des Kaufpreises hat er seine Obliegenheiten erfüllt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024847

Dokumentnummer

JJR_19531202_OGH0002_0030OB00535_5300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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