Norm
ABGB §918 IVb2aaRechtssatz
Wenn der Käufer überhaupt nicht zurücktreten wollte, sondern immer nur auf Erfüllung bestand und dabei Nachfristen setzte, so sind diese "Nachfristen" rechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023983Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009