Norm
ABGB §46Rechtssatz
Nicht zu ersetzen sind die in den Rahmen des negativen Vertragsinteresses fallenden Vorteile, die ohne das Verlöbnis eingetreten wären, z.B. wenn die Klägerin behauptet, daß nur im Hinblick auf die bevorstehende Ehe ihre Mutter anläßlich der Hofübergabe es unterlassen habe, ihr einen Betrag in gleicher Höhe wie ihren anderen Geschwistern unentgeltlich zuzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0009386Dokumentnummer
JJR_19531202_OGH0002_0020OB00865_5300000_001