RS OGH 1984/5/23 1Ob764/53, 2Ob340/59, 3Ob32/60 (3Ob33/60, 3Ob34/60), 2Ob305/70, 2Ob16/81, 8Ob507/84

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Veröffentlicht am 02.12.1953
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Rechtssatz

Für den streitgenössischen Nebenintervenienten ist gemäß § 98 ZPO die Hauptpartei zustellungsbevollmächtigt. Erst durch die Zustellung der für den Nebenintervenienten bestimmten Urteilsausfertigung zu Handen der Hauptpartei wird die Rechtsmittelfrist für den streitgenössischen Nebenintervenienten in Lauf gesetzt.Für den streitgenössischen Nebenintervenienten ist gemäß Paragraph 98, ZPO die Hauptpartei zustellungsbevollmächtigt. Erst durch die Zustellung der für den Nebenintervenienten bestimmten Urteilsausfertigung zu Handen der Hauptpartei wird die Rechtsmittelfrist für den streitgenössischen Nebenintervenienten in Lauf gesetzt.

Anmerkung

§ 94 und § 98 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 764/53
    Entscheidungstext OGH 02.12.1953 1 Ob 764/53
  • 2 Ob 340/59
    Entscheidungstext OGH 24.06.1959 2 Ob 340/59
  • RS0035541">3 Ob 32/60
    Entscheidungstext OGH 09.02.1960 3 Ob 32/60
    Veröff: VersSlg 161
  • 2 Ob 305/70
    Entscheidungstext OGH 11.02.1971 2 Ob 305/70
  • RS0035541">2 Ob 16/81
    Entscheidungstext OGH 26.05.1981 2 Ob 16/81
    Vgl; Beisatz: Dem Nebenintervenienten, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des § 20 ZPO zukommt, sind weder Entscheidungsausfertigungen, noch Rechtsmittelschriften zuzustellen; es steht ihm nur die für die Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist zu Gebote. (T1)
  • RS0035541">8 Ob 507/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 507/84
    Auch; nur: Erst durch die Zustellung der für den Nebenintervenienten bestimmten Urteilsausfertigung wird die Rechtsmittelfrist für den streitgenössischen Nebenintervenienten in Lauf gesetzt. (T2) Beis wie T1 nur: Dem Nebenintervenienten, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen im Sinne des § 20 ZPO zukommt steht nur die für die Hauptpartei offenstehende Rechtsmittelfrist zu Gebote. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035541

Dokumentnummer

JJR_19531202_OGH0002_0010OB00764_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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