Norm
ABGB §879 CIIiRechtssatz
Die in einem Ratengeschäft enthaltene Vereinbarung, daß bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der gesamte Restkaufschilling fällig werde und außerdem - vom gesamten Betrag - Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat in Anrechnung gebracht werden, stellt sich bezüglich der Zinsenvereinbarung als Vereinbarung eine Konventionalstrafe dar, die bei Ratengeschäften gemäß § 3 Abs 2 RatenG ungültig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024310Dokumentnummer
JJR_19531203_OGH0002_0010OB00828_5300000_001