RS OGH 1953/12/3 1Ob828/53

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Veröffentlicht am 03.12.1953
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Norm

ABGB §879 CIIi
ABGB §1336
RatenG §3 Abs2

Rechtssatz

Die in einem Ratengeschäft enthaltene Vereinbarung, daß bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der gesamte Restkaufschilling fällig werde und außerdem - vom gesamten Betrag - Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat in Anrechnung gebracht werden, stellt sich bezüglich der Zinsenvereinbarung als Vereinbarung eine Konventionalstrafe dar, die bei Ratengeschäften gemäß § 3 Abs 2 RatenG ungültig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024310

Dokumentnummer

JJR_19531203_OGH0002_0010OB00828_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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