RS OGH 1977/6/2 1Ob620/53, 1Ob713/55, 6Ob231/62, 1Ob180/63 (1Ob181/63), 6Ob638/77

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Veröffentlicht am 03.12.1953
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Rechtssatz

Wenn die pflegschaftsbehördliche Genehmigung schon erteilt und der Vertrag damit auch gegenüber den Kontrahenten des Mündels- oder Pflegebefohlenen voll wirksam geworden ist und die Genehmigung aber nachträglich widerrufen wird, wird in bereits erworbene Rechte des Vertragspartners des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eingegriffen; es muß diesem daher im Sinne des § 9 AußStrG auch das Recht zuerkannt werden, sich gegen einen solchen Eingriff durch ein Rechtsmittel entsprechend zur Wehr zu setzen.Wenn die pflegschaftsbehördliche Genehmigung schon erteilt und der Vertrag damit auch gegenüber den Kontrahenten des Mündels- oder Pflegebefohlenen voll wirksam geworden ist und die Genehmigung aber nachträglich widerrufen wird, wird in bereits erworbene Rechte des Vertragspartners des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eingegriffen; es muß diesem daher im Sinne des Paragraph 9, AußStrG auch das Recht zuerkannt werden, sich gegen einen solchen Eingriff durch ein Rechtsmittel entsprechend zur Wehr zu setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006230

Dokumentnummer

JJR_19531203_OGH0002_0010OB00620_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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