Rechtssatz
Wenn die pflegschaftsbehördliche Genehmigung schon erteilt und der Vertrag damit auch gegenüber den Kontrahenten des Mündels- oder Pflegebefohlenen voll wirksam geworden ist und die Genehmigung aber nachträglich widerrufen wird, wird in bereits erworbene Rechte des Vertragspartners des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eingegriffen; es muß diesem daher im Sinne des § 9 AußStrG auch das Recht zuerkannt werden, sich gegen einen solchen Eingriff durch ein Rechtsmittel entsprechend zur Wehr zu setzen.Wenn die pflegschaftsbehördliche Genehmigung schon erteilt und der Vertrag damit auch gegenüber den Kontrahenten des Mündels- oder Pflegebefohlenen voll wirksam geworden ist und die Genehmigung aber nachträglich widerrufen wird, wird in bereits erworbene Rechte des Vertragspartners des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen eingegriffen; es muß diesem daher im Sinne des Paragraph 9, AußStrG auch das Recht zuerkannt werden, sich gegen einen solchen Eingriff durch ein Rechtsmittel entsprechend zur Wehr zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0006230Dokumentnummer
JJR_19531203_OGH0002_0010OB00620_5300000_001