RS OGH 1953/12/16 3Ob577/53

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Veröffentlicht am 16.12.1953
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Rechtssatz

Die Ablehnung der Zahlung für einen Versicherungsfall wegen Nichtzahlung der Prämie nach § 38 VersVG läßt das Versicherungsverhältnis und die Prämienzahlungspflicht unberührt.Die Ablehnung der Zahlung für einen Versicherungsfall wegen Nichtzahlung der Prämie nach Paragraph 38, VersVG läßt das Versicherungsverhältnis und die Prämienzahlungspflicht unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0080554

Dokumentnummer

JJR_19531216_OGH0002_0030OB00577_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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