RS OGH 1953/12/16 3Ob577/53

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Veröffentlicht am 16.12.1953
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Rechtssatz

Der Erwerber einer versicherten Sache muß das Versicherungsverhältnis in der Lage annehmen, in der es sich befindet; daher keine Haftung des Versicherers, wenn im Zeitpunkt des Schadens die Erstprämie noch nicht bezahlt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0080610

Dokumentnummer

JJR_19531216_OGH0002_0030OB00577_5300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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