RS OGH 1953/12/16 1Ob939/53

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Veröffentlicht am 16.12.1953
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Norm

ABGB §884
ABGB §897

Rechtssatz

Wenn zwar die vertragliche Einigung der Parteien anzunehmen, diese aber als nur aufschiebend bedingt anzusehen ist, kann die Ausfertigung und die Unterschrift eines Bestellscheines für sich allein keine endgültigen Bindungen der Parteien herbeiführen, denn der Bestellschein mit allen seinen Klauseln und sonstigen Vertragspunkten soll ja erst dann wirksam werden, wenn die Bedingung eingetreten sein würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 939/53
    Entscheidungstext OGH 16.12.1953 1 Ob 939/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0023755

Dokumentnummer

JJR_19531216_OGH0002_0010OB00939_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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