Norm
EheG §16Rechtssatz
Das Gericht ist nicht berechtigt, auf dem Wege der Berichtigung des Personenstandsregisters nach § 47 PStG über die Frage der Gültigkeit einer Ehe zu entscheiden (Tiroler Ehe im Jahre 1945).Das Gericht ist nicht berechtigt, auf dem Wege der Berichtigung des Personenstandsregisters nach Paragraph 47, PStG über die Frage der Gültigkeit einer Ehe zu entscheiden (Tiroler Ehe im Jahre 1945).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045759Dokumentnummer
JJR_19531216_OGH0002_0010OB00944_5300000_001