RS OGH 1953/12/19 Rkv121/53

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Veröffentlicht am 19.12.1953
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Norm

ABGB §335 B
3. RStG §5 Abs2

Rechtssatz

Die späteren Erwerber haben - ohne Rücksicht auf die Art ihres Erwerbes - das Verhalten ihres Vormannes beim Erwerb zu vertreten; eine Haftung für den dem entzogenen Vermögen während des Besitzes durch den Vormann zugefügten Schaden ist jedoch weder aus § 5 Abs 2 des Dritten RStG zu schliessen noch durch die Bestimmung des § 335 ABGB begründet.

Entscheidungstexte

  • Rkv 121/53
    Entscheidungstext OGH 19.12.1953 Rkv 121/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0010273

Dokumentnummer

JJR_19531219_OGH0002_000RKV00121_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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