Norm
ABGB §335 BRechtssatz
Die späteren Erwerber haben - ohne Rücksicht auf die Art ihres Erwerbes - das Verhalten ihres Vormannes beim Erwerb zu vertreten; eine Haftung für den dem entzogenen Vermögen während des Besitzes durch den Vormann zugefügten Schaden ist jedoch weder aus § 5 Abs 2 des Dritten RStG zu schliessen noch durch die Bestimmung des § 335 ABGB begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0010273Dokumentnummer
JJR_19531219_OGH0002_000RKV00121_5300000_001