Norm
ABGB §1091 A2Rechtssatz
Wenn der Bestandnehmer Schuhreparatur und Schuherzeugung betrieben hat, der Afterbestandnehmer aber nur den Schuhhandel betreibt und der Bestandnehmer - in der Absicht, das Unternehmen zu liquidieren - die vorhandene Ware wegbringen ließ, ferner keine Betriebspflicht vereinbart wurde, liegt kein Pachtvertrag, sondern ein Untermietvertrag vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024964Dokumentnummer
JJR_19540107_OGH0002_0020OB00971_5300000_001