Norm
ABGB §773Rechtssatz
Von der Verfallserklärung wird ebenso wie das subjektive Erbrecht auch der noch nicht geltend gemachte Pflichtteil erfaßt. Der als Illegaler und Ortsgruppenleiter vom Vermögensverfall bedrohte und in seiner Verfügungsfreiheit über sein Vermögen weitgehend beschränkte Sohn ist als "sehr verschuldet" im Sinne des § 773 ABGB anzusehen. Die Erblasserin mußte diesen Enterbungsgrund in ihrem Testamente (mit welchem sie das Kind ihres Sohnes als Alleinerben einsetzte) nicht zum Ausdruck bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0104107Dokumentnummer
JJR_19540107_OGH0002_0020OB00584_5300000_001