RS OGH 1954/1/8 2Ob596/53

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Veröffentlicht am 08.01.1954
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Norm

ABGB §1266

Rechtssatz

Welche Wertberechnung im Einzelfalle zu erfolgen hat, hängt vom rechtlichen Zweck der Schätzung ab. Wenn bei einer Vermögensauseinandersetzung von vornherein feststeht, daß die von dem einen Teil gegen den Schätzwert zu übernehmende Liegenschaft dem Verkauf zugeführt werden sollen, ist der Verkaufswert festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 596/53
    Entscheidungstext OGH 08.01.1954 2 Ob 596/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025623

Dokumentnummer

JJR_19540108_OGH0002_0020OB00596_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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