Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Welche Wertberechnung im Einzelfalle zu erfolgen hat, hängt vom rechtlichen Zweck der Schätzung ab. Wenn bei einer Vermögensauseinandersetzung von vornherein feststeht, daß die von dem einen Teil gegen den Schätzwert zu übernehmende Liegenschaft dem Verkauf zugeführt werden sollen, ist der Verkaufswert festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025623Dokumentnummer
JJR_19540108_OGH0002_0020OB00596_5300000_001