RS OGH 1954/1/13 1Ob890/53, 8Ob632/87, 8Ob619/88, 7Ob197/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1954
beobachten
merken

Norm

EO §379 Abs3 Z3 E3

Rechtssatz

Die Pfändung von Ansprüchen ist nach § 379 EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Abs 3 des § 379 EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden darf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 890/53
    Entscheidungstext OGH 13.01.1954 1 Ob 890/53
  • 8 Ob 632/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 632/87
    nur: Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig. (T1) Beisatz: Einer Geldforderung entspricht als einziges Sicherungsmittel das gerichtliche Drittverbot (hier: Anspruch auf Auszahlung des letztlich verbleibenden Restes des Versteigerungserlöses als Sicherheit für künftige Unterhaltsansprüche). (T2)
  • 8 Ob 619/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 619/88
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beisatz hier: Einziges Sicherungsmittel für bei einem Notar hinterlegten Sparbuch ist ein Drittverbot an den Notar. (T3)
  • 7 Ob 197/01y
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 197/01y
    Vgl auch; Beisatz: Andere als die in § 379 Abs 3 EO genannten Sicherungsmittel kommen nicht in Betracht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005519

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten