RS OGH 2001/9/26 1Ob890/53, 8Ob632/87, 8Ob619/88, 7Ob197/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1954
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Norm

EO §379 Abs3 Z3 E3
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Die Pfändung von Ansprüchen ist nach § 379 EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Abs 3 des § 379 EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden darf.Die Pfändung von Ansprüchen ist nach Paragraph 379, EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im Paragraph 379, EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach Paragraphen 382, ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien römisch eins S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Absatz 3, des Paragraph 379, EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden darf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 890/53
    Entscheidungstext OGH 13.01.1954 1 Ob 890/53
  • RS0005519">8 Ob 632/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 632/87
    nur: Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig. (T1) Beisatz: Einer Geldforderung entspricht als einziges Sicherungsmittel das gerichtliche Drittverbot (hier: Anspruch auf Auszahlung des letztlich verbleibenden Restes des Versteigerungserlöses als Sicherheit für künftige Unterhaltsansprüche). (T2)
  • RS0005519">8 Ob 619/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 619/88
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beisatz hier: Einziges Sicherungsmittel für bei einem Notar hinterlegten Sparbuch ist ein Drittverbot an den Notar. (T3)
  • RS0005519">7 Ob 197/01y
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 197/01y
    Vgl auch; Beisatz: Andere als die in § 379 Abs 3 EO genannten Sicherungsmittel kommen nicht in Betracht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005519

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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