Norm
EO §379 Abs3 Z3 E3Rechtssatz
Die Pfändung von Ansprüchen ist nach § 379 EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im § 379 EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach §§ 382 ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien I S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Abs 3 des § 379 EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden darf.Die Pfändung von Ansprüchen ist nach Paragraph 379, EO unzulässig. Bei der erschöpfenden Aufzählung im Paragraph 379, EO ist die Wahl der Sicherungsmittel durch den Richter (anders bei Sicherung der nicht in Geld bestehenden Ansprüche nach Paragraphen 382, ff EO - Motivenbericht S 238 und die Materialien römisch eins S 592 -) nicht zulässig ist, sodaß auch innerhalb der im Absatz 3, des Paragraph 379, EO zulässigen drei Sicherungsmittel nicht gewählt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005519Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016