RS OGH 1990/3/8 2Ob1014/53, 7Ob565/89, 7Ob536/90

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Veröffentlicht am 13.01.1954
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Rechtssatz

Die Vernachlässigung des Haushaltes ist ein Scheidungsgrund, wenn sie auf Böswilligkeit beruht und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Liegt dagegen eine Nachlässigkeit vor, so kann die Scheidung nur verlangt werden, wenn es sich um eine arge Vernachlässigung des Haushaltes handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056542

Dokumentnummer

JJR_19540113_OGH0002_0020OB01014_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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