RS OGH 1954/1/13 3Ob806/53, 8Ob97/80

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Veröffentlicht am 13.01.1954
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Keine Haftung des Halters eines an sich gutmütigen Hundes, der auf der Straße einen anderen Hund jagt, welcher dadurch in ein Fahrrad läuft und einen Unfall des Radfahrers verursacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030209

Dokumentnummer

JJR_19540113_OGH0002_0030OB00806_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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