Norm
ABGB §166 AaRechtssatz
Ein außerehelicher Vater in geringer Lebensstellung (Arbeiter) kann nicht gehalten werden, dem Kinde Unterhalt über die Erfordernisse seiner eigenen Lebensstellung zu gewähren, daher keine Bezahlung des Mittelschulstudiums für das außereheliche Kind mit ungenügendem Lernerfolg. Der im siebzehnten Lebensjahr befindliche außereheliche Sohn ist in der Lage, selbst seinen Unterhalt zu verdienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048498Dokumentnummer
JJR_19540113_OGH0002_0020OB01009_5300000_001