RS OGH 1954/1/13 2Ob1009/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §166 Aa

Rechtssatz

Ein außerehelicher Vater in geringer Lebensstellung (Arbeiter) kann nicht gehalten werden, dem Kinde Unterhalt über die Erfordernisse seiner eigenen Lebensstellung zu gewähren, daher keine Bezahlung des Mittelschulstudiums für das außereheliche Kind mit ungenügendem Lernerfolg. Der im siebzehnten Lebensjahr befindliche außereheliche Sohn ist in der Lage, selbst seinen Unterhalt zu verdienen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 1009/53
    Entscheidungstext OGH 13.01.1954 2 Ob 1009/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048498

Dokumentnummer

JJR_19540113_OGH0002_0020OB01009_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten