Norm
ABGB §1091 A2Rechtssatz
Kein Pachtvertrag, sondern ein Mietvertrag liegt vor, wenn eine Liegenschaft mit Gebäuden, die für den von dem Bestandnehmer geführten Betrieb gar nicht eingerichtet war, zum Gebrauch überlassen und lediglich nebenbei auch die Stromerzeugungsanlage samt Wasserrecht gleichfalls in Bestand gegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024914Dokumentnummer
JJR_19540113_OGH0002_0030OB00830_5300000_001