RS OGH 1954/1/13 3Ob830/53

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Veröffentlicht am 13.01.1954
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Norm

ABGB §1091 A2

Rechtssatz

Kein Pachtvertrag, sondern ein Mietvertrag liegt vor, wenn eine Liegenschaft mit Gebäuden, die für den von dem Bestandnehmer geführten Betrieb gar nicht eingerichtet war, zum Gebrauch überlassen und lediglich nebenbei auch die Stromerzeugungsanlage samt Wasserrecht gleichfalls in Bestand gegeben wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 830/53
    Entscheidungstext OGH 13.01.1954 3 Ob 830/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024914

Dokumentnummer

JJR_19540113_OGH0002_0030OB00830_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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