TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/29 2000/05/0026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2002
beobachten
merken

Index

L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82054 Baustoff Oberösterreich;

Norm

BauTG OÖ 1994 §2 Z36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des PR in G, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Schwanthalergasse 10, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1999, Zl. BauR-012338/3-1999- Um/La, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. LB in G, 2. Gemeinde Gurten, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Baugesuch vom 26. Juni 1998 beantragte die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für Zwecke der Schweinezucht für einen Zubau und einen Umbau betreffend einen Gebäudekomplex (Bauernhof) im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Das zu bebauende Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als ("unspezifisches") Grünland ausgewiesen.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 24. August 1998 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Der Berufung des Beschwerdeführers, der Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes ist, wurde nach Verfahrensergänzung mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 keine Folge gegeben.

Über Vorstellung des Beschwerdeführers wurde dieser Berufungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 1999 aufgehoben. Es sei eine Projektergänzung zur ausreichenden Konkretisierung des einen wesentlichen Bestandteil des Bauvorhabens bildenden Lüftungsprojektes erforderlich.

Nach weiterer Verfahrensergänzung (durch Konkretisierung des Projektes und ergänzende gutachterliche Stellungnahmen) erteilte die Berufungsbehörde dem Bauwerber die angestrebte baubehördliche Bewilligung bei Einhaltung dreier zusätzlicher Auflagen, darunter (Punkt 1.), dass entsprechend dem Projekt sowie dem luftreinhaltetechnischen Gutachten bezogen auf die Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers folgende Schutzabstände der "Austrittsöffnung der Entlüftung" mindestens einzuhalten seien:

hinsichtlich des "Altbestandes" 20 m, hinsichtlich des "neuen Schweinestalles" 33 m.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, ging die belangte Behörde zusammengefasst davon aus, dass die nun gegebene Verfahrenslage (insbesondere auf Grund der Konkretisierung des Projektes) eine taugliche und ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Frage bilde, ob eine Beeinträchtigung subjektivöffentlicher Rechte infolge der in der Bauverhandlung beschriebenen Änderung des Lüftungsprojektes möglich sei, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht präkludiert sei. Eine solche Rechtsverletzung sei im Hinblick auf die schlüssigen Gutachten zu verneinen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Konkretisierung des Projektes erscheine unzureichend. Der Sachverständige habe in der Niederschrift vom 21. Juli 1999 auf die in den Grundriss- und Schnittplänen des Unternehmens R sowie dem Lageplan erfolgten Eintragungen hinsichtlich der geplanten Ausführung der Lüftungsanlage verwiesen. Die Planunterlagen des Unternehmens R gäben keinen Aufschluss über die Abstände zur Grenze seines Grundstückes bzw. zu seinem Wohnhaus. Ebenso sei der Einreichplan ergänzungsbedürftig. Es könne "wohl kaum von einem ergänzenden detaillierten Belüftungsprojekt gesprochen werden, wenn hinsichtlich der Abluftöffnungen Punkte in den Einreichplan eingefügt werden und von diesen Punkten die Abstände zu meinem Grundstück händisch eingetragen werden. Bei einer derartigen Vorgangsweise hat es jeder Bauwerber in der Hand, beliebige Punkte in den Einreichplan zu platzieren, um dann auf den erforderlichen Schutzabstand zu gelangen". Aus den Grundriss- und Schnittplänen des Bauunternehmens sei jedenfalls nicht ersichtlich, wo in Bezug auf den Neubau die Lüftungsanlage situiert sei. Ein ergänzendes Lüftungsprojekt des Unternehmens H sei überhaupt nicht vorgelegt worden. Bei dieser Ausgangslage müssten daher die von den Sachverständigen vorgenommenen Schutzabstandsberechnungen mangels tauglicher Beurteilungskriterien als mangelhaft betrachtet werden.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß der aufhebenden Vorstellungsentscheidung vom 30. Juni 1999 ging es im fortgesetzten Berufungsverfahren darum, das Vorhaben entsprechend den Vorgaben der Sachverständigen zu konkretisieren bzw. zu modifizieren und dies entsprechend zu dokumentieren, was, worauf im angefochtenen Bescheid verwiesen wird, für notwendig erachtet worden sei, um zu gewährleisten, dass die in den Gutachten der Amtssachverständigen angenommenen Ausgangsdaten auch dem bewilligten Projekt entsprächen.

Hinsichtlich des sogenannten "Altbestandes" erfolgte eine entsprechende Ergänzung (Konkretisierung). Die Entfernung der Abluftmündung im Firstbereich (der Emissionspunkt) ist im Lageplan mit einem Abstand von 27 m zur Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführers kotiert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer solchen Vorgangsweise habe es jeder Bauwerber in der Hand, "beliebige Punkte in den Einreichplan zu platzieren, um dann auf den erforderlichen Schutzabstand zu gelangen", verkennt, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektbewilligungsverfahren handelt und damit die rechtliche Relevanz solcher Eintragungen.

Hinsichtlich des sogenannten "Zubaues" bzw. "neuen Schweinestalles" (es handelt sich um einen Zubau zu einem bestehenden Gebäude, welches seinerseits in den "Zubau" integriert und teilweise umgebaut werden soll), ist es zwar richtig, dass die Entfernung der Ausblasöffnung der Abluftabführung über Dach zur Grundgrenze nicht eigens kotiert ist. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass sich diese Lage (und damit letztlich auch der Grenzabstand) dieser Abluftöffnung auch unter Bezugnahme auf den in dieses Gebäude integrierten Bestand nicht ausreichend ermitteln ließe, ist darauf zu verweisen, dass die aus Sachverständigersicht als erforderlich angesehene Entfernung der Austrittsöffnung der Entlüftung von 33 m zur Grundgrenze durch die Auflage im Berufungsbescheid gewährleistet ist.

Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er durch unzureichende Projektunterlagen an der gehörigen Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gehindert worden wäre. Er zeigt auch weder auf, dass den Sachverständigen keine ausreichende Beurteilungsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre noch weist er (sonst) eine Verletzung seiner subjektivöffentlichen Nachbarrechte durch den angefochtenen Bescheid nach - fallbezogen käme das Nachbarrecht gemäß § 2 Z. 36 des Oö Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994 (Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen), in Betracht - (sodass auch eine Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde angeschnittenen Frage der teilweisen Präklusion des Beschwerdeführers unterbleiben kann). Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er durch unzureichende Projektunterlagen an der gehörigen Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gehindert worden wäre. Er zeigt auch weder auf, dass den Sachverständigen keine ausreichende Beurteilungsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre noch weist er (sonst) eine Verletzung seiner subjektivöffentlichen Nachbarrechte durch den angefochtenen Bescheid nach - fallbezogen käme das Nachbarrecht gemäß Paragraph 2, Ziffer 36, des Oö Bautechnikgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1994, (Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen), in Betracht - (sodass auch eine Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde angeschnittenen Frage der teilweisen Präklusion des Beschwerdeführers unterbleiben kann).

Vielmehr war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Vielmehr war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 29. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050026.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten