RS OGH 2005/11/3 3Ob807/53; 3Ob574/51; 1Ob13/73; 4Ob584/95; 3Ob109/98w; 8Ob125/98k; 6Ob183/05p

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Veröffentlicht am 27.01.1954
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Rechtssatz

Die Vereinbarung einer Verfallsklausel im Sinne des § 1371 ABGB ist bei der Sicherungsübereignung unzulässig.Die Vereinbarung einer Verfallsklausel im Sinne des Paragraph 1371, ABGB ist bei der Sicherungsübereignung unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0032409

Im RIS seit

27.01.1954

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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