Norm
ABGB §141 IDRechtssatz
Eine nach § 142 ABGB zugunsten des ehelichen Vaters ergangene Entscheidung bildet die grundlegende Voraussetzung dafür, daß er gerechtfertigterweise das Begehren stellen kann, den Unterhalt der ehelichen Kinder im eigenen Hause, also durch Naturalverpflegung zu leisten. (Das Kind befindet sich bei der Mutter in der Tschechoslowakei).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047685Dokumentnummer
JJR_19540127_OGH0002_0020OB01007_5300000_001